Satzung
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S a t z u n g
des Kreispferdesportverband Kleve e. V.
Satzungsänderung per 19. März 2007
§ 1
Name und Sitz des Kreispferdesportverbandes
Der Kreispferdesportverband führt den Namen Kreispferdesportverband Kleve e. V. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kleve eingetragen und Mitglied im Pferdesportverband Rheinland e. V. mit Sitz in Langenfeld.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der Kreispferdesportverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Kreispferdesportverband ist überparteilich und überkonfessionell.
Zweck des Kreispferdesportverbands ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Die Verfolgung politischer Ziele ist ausgeschlossen. Der Kreispferdesportverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreispferdesportverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreispferdesportverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Über den Kreispferdesportverband sind die angeschlossenen Vereine Mitglied des Pferdesportverbandes Rheinland e. V. Die Pferdebetriebe, die Mitglied sind im Pferdesportverband Rheinland e. V., sind automatisch dem Kreispferdesportverband angeschlossen. Der Kreispferdesportverband hat die Aufgabe, die Ziele des Pferdesportverbandes Rheinland auf Kreisebene zu fördern und die Beschlüsse
der Organe des Landesverbandes durchzuführen.
Neben der Aufgabe gemäß Ziffer 2 verfolgt der Kreispferdesportverband folgende Zwecke:
- die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Vereine und der Pferdebetriebe nach außen;
- die Förderung der Ausbildung am Pferd unter besonderer Berücksichtigung der Jugend;
- die Förderung des Pferdesport auf breiter Ebene;
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
- die Förderung des Tierschutzes;
- die Förderung der Pferdehaltung;
- die Unterstützung des Reitens im Wald und in der Landschaft zum Zwecke der Erholung;
- gegenseitiger Erfahrungsaustausch.
§ 3
Mitgliedschaft
Dem Kreispferdesportverband können angehören:
a) ordentliche Mitglieder
b) Pferdebetriebe als außerordentliche Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Ehrenvorsitzende.
Zu a)
Ordentliche Mitglieder des Kreispferdesportverbandes sind die im Kreisgebiet bestehenden Reit-, Fahr-, Voltigier- und Sportvereine, die eine Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung unterhalten. Hierzu zählen auch Vereine mit anderen Reitweisen.
Zu b)
Außerordentliche Mitglieder des Kreispferdesportverbandes sind die Pferdebetriebe, siehe § 2, Absatz 2, Satz 2.
Zu c)
Fördernde Mitglieder des Kreispferdesportverbandes können Personen und Vereinigungen von Personen werden, wenn sie die Aufgaben des Kreispferdesportverbandes unterstützen wollen.
Zu d)
Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die dem Pferdesport und die Arbeit des Kreispferdesportverbandes wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied nach § 3 Ziffer a) und c) ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Kreispferdesportverbandes zu stellen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreispferdesportverbandes allein. Gründe für die etwaige Ablehnung brauchen vom Vorstand nicht bekanntgegeben werden.
3. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied nach § 3 Ziffer 1 b) ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Pferdesportverbandes Rheinland e. V. zu stellen.
4. Mitglieder nach § 3 Ziffer 1 a) erlangen die Mitgliedschaft beim Pferdesportverband Rheinland e. V., Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN) nur über die Mitgliedschaft beim Kreispferdesportverband.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen durch ihren Tod
b) durch Auflösung des Kreispferdesportverbandes, Vereins oder Pferdebetriebes
c) durch Austritt aus dem Pferdesportverband Rheinland e. V.
d) durch Ausschluss aus dem Pferdesportverband Rheinland e. V.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft nach Ziffer 1 a) - d) erlöschen alle Rechte gegenüber dem Kreispferdesportverband.
Seine Pflichten dem Kreispferdesportverband gegenüber hat das ausgeschiedene
oder ausgeschlossene Mitglied bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres nachzukommen.
3. Der Austritt muss mittels eingeschriebenen Briefes erklärt werden und kann mit einer Frist von mindestens 3 Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
4. Ein angeschlossener Pferdebetrieb hat die Kündigung schriftlich an den Pferdesportverband Rheinland zu richten. Über den Ausschluss eines Pferdebetriebes entscheidet der Pferdesportverband Rheinland.
§ 6
Rechte und Pflichten
1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Kreispferdesportverband.
2. Die Vereine haben das Recht, zu Mitgliederversammlungen entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder Bevollmächtigte zu entsenden. Jeder Verein bis zu 100 Mitgliedern kann zwei stimmberechtigte Delegierte und für jede angefangene weitere 100 Mitglieder einen weiteren Delegierten mit Stimmrecht in die Mitgliederversammlung entsenden. Kreispferdesportverbandsvorstandsmit- glieder haben zusätzlich Stimmrecht. Die Anzahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der Meldung der Sporthilfe, jeweils für das zurückliegende Jahr. Jeder Stimmberechtigte hat in der Mitgliederversammlung nur eine
Stimme. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie die satzungsgemäßen Anordnungen des Kreispferdesportverbandes zu befolgen.
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des Kreispferdesportverbandes zu fördern und ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu helfen.
c) die festgesetzten Beiträge bzw. Gebühren zu bezahlen.
d) keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Verbandes abträglich sind.
e) hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
- die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
verhaltensgerecht unterzubringen,
- den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht
unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen
Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebs ereignen.
Dieser Passus ist in die Vereinssatzungen aufzunehmen und die Mitglieder sind darauf zu
verpflichten. Für Anschlussorganisationen gilt deren Regelwerk.
f) keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Kreispferdesportverband abträglich sind.
§ 7
Beiträge
Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung jeweils für das laufende Geschäftsjahr beschlossen. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens am 01. Mai jeden Jahres zu entrichten. Neue Mitglieder zahlen innerhalb eines Monats nach Aufnahme in den Verband ihren Jahresbeitrag und die vom Vorstand festgelegte Aufnahmegebühr.
§ 8
Organe des Kreispferdesportverbandes
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Ausschüsse:
- Jugendausschuss
- Sportausschuss
- Schlichtungsausschuss
- Allgemeiner Pferdesport
- Pferdebetriebe
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist eine Delegiertenversammlung, offen für alle Mitglieder.
2. An der Mitgliederversammlung sind Mitglieder gemäß § 3 Ziffer a) der Satzung durch Delegierte stimmberechtigt vertreten und die übrigen Mitglieder ohne Stimmrecht zugelassen.
3. Jeder im Kreispferdesportverbandsgebiet bestehende Reit-, Fahr-, Voltigier- und Sportverein, der eine Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung unterhält, hat das Recht, zu Mitgliederversammlungen entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder Bevollmächtigte zu entsenden. Jeder Verein bis zu 100 Mitgliedern kann zwei stimmberechtigte Delegierte und für jede angefangene weitere 100 Mitglieder einen weiteren Delegierten mit Stimmrecht in die Mitgliederversammlung entsenden.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Kreispferdesportverbandes oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen zu erfolgen. Zusätzliche Anträge für die Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird bis zum 31. März d. J. einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies beantragen, vom Vorsitzenden des Kreispferdesportverbandes einberufen werden.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jeder Delegierte hat 1 Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
7. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 10 Ziffer 1 c) - k)
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen
f) Abstimmung von Terminen
g) Beschlussfassung über
- Auflösung des Kreispferdesportverbandes
- Satzungsänderung
- Vereinigung von Kreisverbänden
gelten als beschlossen, wenn 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
h) Enthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder von ihren Ämtern; hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten erforderlich.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§ 10
Zusammensetzung des Kreispferdesportverbands-Vorstandes
1. Der Kreispferdesportverbands-Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Sportausschussvorsitzenden
e) dem Kreisjugendwart
f) dem Schatzmeister
g) 3 Beisitzern
h) dem Tierschutzbeauftragten
i) dem Beauftragten für allgemeinen Pferdesport
j) dem Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe
k) dem Pressewart.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vorstand - Vertretungsmacht) sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
d) der Schatzmeister
Vertretungsberechtigt gerichtlich und außergerichtlich ist der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied lt. § 10 Abs. 2 c) oder d) gemeinsam.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind, zu denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter gehören muss.
§ 11
Wahl des Vorstandes
1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ausgenommen der Vorsitzende des Sportausschusses, der Jugendwart, der Beauftragte für allgemeinen Pferdesport sowie der Vorsitzende des Ausschusses der Pferdebetriebe, welche durch die entsprechenden Ausschüsse zu wählen sind. Die Wahlzeit des Vorstandes und der Ausschüsse beträgt jeweils drei Jahre. Ausnahme: Der Pressewart. Er wird vom Vorstand gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen einem der Mitgliedsvereine angehören.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist das Aufgabengebiet des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes von einem anderen Vorstandsmitglied zu übernehmen. Die Wahl erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines Beschlusses und dauert bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die sodann eine Neuwahl für die restliche Wahlzeit vorzunehmen hat.
4. Abweichend von der in Absatz 1 getroffenen Regelung, beträgt die erste Wahlzeit des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters sowie eines 1. Beisitzers 4 Jahre.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
3. Die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Pferdesportverband Rheinland e. V. und Behörden sowie juristischen und natürlichen Personen wahrzunehmen.
4. Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Kreispferdesportverband mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß. § 10 Abs. 2 c) oder d) gerichtlich und außergerichtlich.
5. Beschlüsse über gemeinsame Veranstaltungen zu fassen.
6. Die gleichmäßige Ausrichtung in der Ausbildung zum Reiten, Fahren, Voltigieren und Pferdepflegen anzustreben und im Zusammenhang damit Vorträge und Lehrgänge zu veranstalten.
7. Die Mitgliederversammlung von Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes zu unterrichten.
8. Der Mitgliederversammlung Beschlussfassungen zu unterbreiten, von denen der Vorstand glaubt, dass sie über seine Zuständigkeit gehen.
9. Alle Entscheidungen zu treffen, soweit Verbandsinteressen davon berührt werden und eine Entscheidungsbefugnis der Mitgliederversammlung nicht besteht.
10. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden an die Vorstandsmitglieder vergütet.
§ 13
Kreispferdesportverband - Jugendausschuss - Kreisjugendwart
1. Der Jugendausschuss wird von den Vereinsjugendwarten oder deren Stellvertreter gebildet und besteht aus 5 Personen.
2. Die Wahl des Kreisjugendwartes und seines Stellvertreters erfolgt alle drei Jahre durch die Vereinsjugendwarte mit Stimmenmehrheit. Der Kreisjugendwart ist Vorsitzender des Jugendausschusses. Er vertritt die gesamte Jugend als Delegierter im Vorstand des Kreispferdesportverbandes mit Sitz und Stimme.
Ihm obliegt:
1. die Betreuung der Jugend bis 21 Jahre, Erledigung der anfallenden Arbeiten und Vertretung der Jugend im Innen- und Außenverhältnis
2. die Beratung in Fragen der Jugendarbeit
3. die Durchführung von Lehrgängen und Seminaren nach Absprache mit dem Kreisvorstand
4. die Erstellung einer Jugendordnung in Anlehnung an die Satzung und den Bestimmungen des Sportbundes
5. die Bildung von Arbeitsausschüssen nach Bedarf
6. die Verfassung von Hereingabe von Vorschlägen an den Kreispferdesportverband
7. die Unterbreitung von Erfahrungs- und Gedankenaustausch an den Kreisvorstand
8. die zweckgebundene Verwendung evtl. zur Verfügung stehender Mittel für die Jugendarbeit.
Die Enthebung des Kreisjugendwartes bzw. seines Stellvertreters aus ihren Ämtern beschließen die Jugendwarte
oder deren Stellvertreter mit 2/3 Stimmenmehrheit.
§ 14
Kreispferdesportverband - Sportausschuss
1. Der Kreissportausschuss besteht aus 7 Personen und wird von den delegierten Vertretern der Mitgliedsvereine gebildet und gewählt. Dem Sportausschuss gehören an:
Der Kreisjugendwart, der Vertreter der Fahrer, der Vertreter der Voltigierer. Die restlichen Mitglieder müssen Vertreter aus den Sparten Dressur, Springen und Vielseitigkeit sein.
Die Wahl des Sportausschusses erfolgt alle drei Jahre.
2. Dem Ausschuss obliegt:
a) Die Vertretung und Betreuung der Ausbilder und Reiter.
Die Ausarbeitung von Vorschlägen im Hinblick auf Ausbildung, Förderung und Gestaltung von Veranstaltungen.
b) Die Bildung von Arbeitsausschüssen nach Bedarf.
c) Aufstellung von Vorschlägen an den Kreispferdesportverband.
d) Die Durchführung von Lehrgängen und Seminaren nach Absprache mit dem Kreisvorstand.
e) Die Unterbreitung von Erfahrungs- und Gedankenaustausch an den Kreisvorstand.
f) Die Mitarbeit bei der Ausrichtung von Veranstaltungen nach Absprache mit dem Kreisvorstand.
3. Die Enthebung des Vorsitzenden des Sportausschusses bzw. seines Stellvertreters von ihren Ämtern kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Sportauschuss-Mitgliedern erfolgen.
§ 15
Aufgaben des Beauftragten für allgemeinen Pferdesport
1. Der Kreisbeauftragte für allgemeinen Pferdesport wird von den Vereinsbeauftragten oder deren Stellvertreter gewählt. Er hat Sitz und Stimme im Kreisvorstand.
2. Der Beauftragte vertritt die Interessen des Freizeitreitens und Breitensports. Ihm obliegt die Information aller am allgemeinen Pferdesport Beteiligten und die Entwicklung von Angeboten für den allgemeinen Pferdesport.
3. Der Beauftragte steht im ständigen Kontakt mit den jeweiligen Vertretungskörperschaften und Behörden, den Institutionen der Bewirtschafter, Nutzer und Schützer der Landschaft, um den Bewegungsraum für Reiter und Fahrer in Feld und Wald sicherzustellen und zu erweitern.
4. Der Beauftragte unterrichtet die Reiter und Fahrer über die rechtlichen Grundlagen und die Regeln des Reitens und Fahrens in Feld und Wald.
§ 16
Kreispferdesportverbandsausschuss der Pferdebetriebe
Der Kreispferdesportverbandsausschuss besteht aus den direkt dem Pferdesportverband Rheinland
beigetretenen Pferdebetrieben im Kreisgebiet. Er hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters auf die Dauer von drei Jahren (Wiederwahl ist möglich).
2. Enthebung des Vorsitzenden und/oder seines Stellvertreters von ihren Ämtern. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.
3. Der Ausschuss berät über die Belange seiner Mitglieder.
Die Beschlüsse dieses Ausschusses gemäß Ziffer 3 bedürfen der Bestätigung durch den Kreispferdesportverbandsvorstand.
§ 17
Schlichtungsausschuss
Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei unabhängigen Persönlichkeiten der Mitgliedsvereine. Der Schlichtungssausschuss ist in den anberaumten
Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Schlichtungsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden.
Die Aufgaben:
Der Schlichtungsausschuss tritt auf Verlangen des Kreispferdesportverbands-Vorstandes zusammen. Seine Aufgabe ist die Schlichtung von Unstimmigkeiten kontrahierender Parteien innerhalb des Kreispferdesportverbandes. Bei der Beurteilung sind folgende Richtlinien maßgebend: Die Satzung des Kreispferdesportverbandes, des Landesverbandes, des Kreissportbundes, die Leistungsprüfungsordnung
(LPO) und das Vereinsrecht nach dem BGB. Die Beschlüsse des Schlichtungsausschusses sind für alle Betroffenen verbindlich und unanfechtbar. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 18
Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensstand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Ziele dienen und verwendet werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Keine Person darf durch Ausgaben,
die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 19
Niederschriften
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen, der Sitzungen des Vorstandes sowie der übrigen Ausschüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 20
Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Kreispferdesportverbandes kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Kreispferdesportverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an den Pferdesportverband Rheinland e. V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des rheinischen Pferdesports zu verwenden ist.
§ 21
Änderung der Satzung
1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn es die Tagesordnung vorsieht; sie bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
2. Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Kreispferdesportverbandsvorstand beschlossen werden.
§ 22
Inkrafttreten der Satzung
Diese Neufassung der Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung der außerordentlichen Delegiertenversammlung
am 19.03.2007 in Kraft.